Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2023/2024

 

Die Mandanten I Information

 

Sonderausgabe zum Jahresende 2023

 

Steuer-, Wirtschafts- und Bilanzrecht

 

I.     Unternehmer

II.   Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

III.  Arbeitgeber/Arbeitnehmer

IV.  Vermieter

V.    Kapitalanleger

VI.  Alle Steuerzahler

S.   1

S.   8

S. 10

S. 12

S. 14

S. 15

 

 

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend informieren wir Sie über wichtige Neuerungen und geben Ihnen rechtzeitig vor dem Jahreswechsel Tipps für die Steueroptimierung. Bitte beachten Sie: Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Kontaktieren Sie uns daher bei Bedarf für ein persönliches Beratungsgespräch. Diese Informationen beruhen auf dem Rechtsstand 14.11.2023.

 

I.          Unternehmer

1.    Abschreibungen und geplante Gesetzesänderungen

Nach der bisherigen Rechtslage ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann möglich, wenn das Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden ist. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht; die degressive Abschreibung darf höchstens 25 % betragen.

Der Gesetzgeber plant, die degressive Abschreibung auch für solche beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zuzulassen, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das entsprechende Gesetz wird voraussichtlich Mitte Dezember verabschiedet. Über die endgültigen Regelungen werden wir Sie informieren.

Hinweis: Die degressive Abschreibung wäre danach nicht zulässig, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2023 angeschafft oder hergestellt worden ist. Der Bundesrat schlägt aus Haushaltsgründen einen niedrigeren Satz für die degressive Abschreibung als das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung vor.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können in einem Betrag abgeschrieben werden. Typische GWG sind z. B. Handys, Stühle, Tische oder Regale. Die Betragsgrenze für GWG liegt bislang bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 800 € pro Wirtschaftsgut. Der Gesetzgeber will für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, die Wertgrenze auf 1.000 € erhöhen.

Statt der vollständigen Sofortabschreibung eines GWG kann der Unternehmer auch einen Sammelposten für GWG bilden, der über fünf Jahre abgeschrieben wird. Nach der bisherigen Rechtslage dürfen in den Sammelposten Wirtschaftsgüter aufgenommen werden, deren Wert mindestens 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € beträgt. Die Obergrenze von 1.000 € soll nach Plänen der Bundesregierung auf 5.000 € erhöht werden, wenn das Wirtschaftsgut ab 2024 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Zudem soll der Sammelposten nicht mehr auf fünf Jahre, sondern auf drei Jahre abgeschrieben werden können. Allerdings will der Bundesrat dieser Regelung nicht zustimmen, sondern den Sammelposten ab 2024 abschaffen. Über die finalen Regelungen werden wir Sie informieren.

Die GWG-Grundsätze müssen nicht auf Hard- und Software im Bereich der EDV angewendet werden. Hier kann nach Auffassung der Finanzverwaltung eine einjährige Nutzungsdauer angesetzt werden, so dass stets eine vollständige Abschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung möglich ist. Auf die Höhe der Kosten kommt es dabei nicht an, so dass auch eine teure EDV-Ausstattung sofort abgeschrieben werden kann.

Hinweis: Handelsrechtlich ist die Sofortabschreibung auf EDV-Ausstattung nicht möglich. Hier kommt es auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an.

Die Sofortabschreibung für den Bereich der EDV gilt nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. nicht für die Kosten einer Homepage; hier ist eine Nutzungsdauer von drei Jahren anzusetzen, so dass sich eine jährliche Abschreibung i. H. v. 1/3 der Kosten ergibt.

Im Übrigen lässt die Finanzverwaltung die Sofortabschreibung für Hard- und Software in einem Veranlagungszeitraum auch bei den sog. Überschusseinkünften wie z. B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu, wenn der Vermieter bzw. der Arbeitnehmer Hard- oder Software anschafft und mindestens nahezu ausschließlich für seine Einkunftsart nutzt.

Unternehmer, deren Vorjahresgewinn nicht über 200.000 € lag, können bislang unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Sonderabschreibung von 20 % auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie z. B. Maschinen vornehmen, und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung, die von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abhängig ist. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, soll die Sonderabschreibung von 20 % auf 50 % erhöht werden.

Hinweis: Die Sonderabschreibung kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren verteilt werden. Sie ist nicht davon abhängig, dass für die Investition ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht worden ist.

Zu beachten ist ferner die geänderte Abschreibung für neu gebaute Mietwohnungen, die auch für Unternehmer gilt, wenn sich die Wohnungen im Betriebsvermögen befinden, weil sie z. B. an Arbeitnehmer vermietet werden; zu den Einzelheiten s. Abschn. IV. 1.

2.             Personengesellschaften

Kommanditisten können Verlustanteile aus ihrer KG-Beteiligung nur insoweit mit positiven anderen Einkünften ausgleichen, als ihr Kapitalkonto bei der KG positiv ist. Ist das Kapitalkonto negativ oder wird es durch den Verlustanteil negativ, ist der Verlustanteil insoweit nur verrechenbar und kann nur mit künftigen Gewinnanteilen aus der KG verrechnet werden. Allerdings können Kommanditisten freiwillige Einlagen leisten, um ihr Verlustausgleichsvolumen zu erhöhen und um die bloße Verrechenbarkeit zu vermeiden. In diesem Fall verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings, dass eine freiwillige Einlage entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Führung der Kapitalkonten zugelassen ist. Will man sich die Möglichkeit einer freiwilligen Einlage sichern, sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass freiwillige Einlagen zulässig sind.

Hinweis: Freiwillig geleistete Einlagen stehen den Gläubigern der KG als Haftungsmasse zur Verfügung.

Hinsichtlich der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften s. Abschn. II. 1.

3.     Betriebsaufgabegewinn bei Verkauf eines gemischt genutzten Grundstücks

Mitunter gehört zum Betriebsvermögen auch ein Büro im privaten Einfamilienhaus, in dem der Unternehmer abends oder am Wochenende noch Büroarbeiten erledigt, telefoniert oder auch Geschäftsfreunde empfängt. Wird der Betrieb veräußert oder aufgegeben, gehen auch die sog. stillen Reserven des häuslichen Büros in den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ein, d. h. die Wertsteigerung, die während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen eingetreten ist. Gerade bei langjähriger betrieblicher Nutzung kann dies einen sehr hohen Betrag ergeben, der dann bei Aufgabe bzw. Betriebsvermögen zu versteuern ist. Denn zu dem häuslichen Büro gehört auch der anteilige Grund und Boden, der gerade bei Einfamilienhäusern mit einem großen Grundstück erhebliche stille Reserven aufweisen kann.

Hier ist nun eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster zu beachten, wonach die Gartenanlage nicht zum Betriebsvermögen zählt, wenn sie ausschließlich privat genutzt wird und kein Zugang vom häuslichen Büro aus besteht.

Hinweis: Man sollte, wenn man der Auffassung des FG Münster folgt, bereits während des Bestehens des Betriebs darauf achten, dass nur der reine Bürobereich dem Betriebsvermögen zugeordnet wird und nicht auch der (anteilige) Garten, da anderenfalls der Garten zum sog. gewillkürten Betriebsvermögen gehören könnte.

4.     Einführung einer sog. Klimaschutzprämie

Der Gesetzgeber will eine sog. Klimaschutzprämie einführen, die gewährt werden soll, wenn der Unternehmer bis zum 31.12.2029 Wirtschaftsgüter anschafft, die Teil eines sog. Einsparkonzepts sind und dazu dienen, dass der Unternehmer seine Energieeffizienz verbessert. Die Prämie soll 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen, wobei die Bemessungsgrundlage im gesamten Förderzeitraum auf 200 Mio. € begrenzt ist, so dass die Prämie höchstens 30 Mio. € betragen soll.

Hinweis: Nicht begünstigt werden sollen Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme oder für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betrieben werden. Der Gesetzgeber geht von nur 1.500 Unternehmen aus, die von der neuen Prämie profitieren könnten, da die Prämie lediglich für Unternehmen gelten würde, die bereits über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügen. Der Bundesrat hat sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren aus Haushaltsgründen und wegen der zusätzlichen Belastung der Finanzverwaltung kritisch zu dem Vorhaben geäußert. Über die endgültige Regelung werden wir Sie informieren.

5.     Zweifel an der Richtsatzsammlung als Verprobungs- und Schätzungsmethode

Die Finanzverwaltung hat eine Richtsatzsammlung veröffentlicht, in der für die einzelnen Branchen insbesondere Gewinnaufschlagsätze gesammelt werden. Betriebsprüfer können dann die Zahlen des geprüften Betriebs mit den Zahlen, die sich aus der Richtsatzsammlung ergeben, vergleichen. Stellen sie Abweichungen oder Buchführungsmängel fest, kommt es in der Praxis häufig zu Hinzuschätzungen, bei denen der Betriebsprüfer auf die Werte der Richtsatzsammlung zurückgreift.

Der BFH hat allerdings Zweifel, ob die Richtsatzsammlung wirklich als Grundlage für eine Schätzung geeignet ist. Deshalb hat er das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Revisionsverfahren aufgefordert, das Zustandekommen der Richtsatzsammlung zu erläutern. Der Ausgang dieses Verfahrens ist zwar ungewiss, jedoch sollten bis zur Beendigung des Revisionsverfahrens Hinzuschätzungen auf Grundlage der Richtsatzsammlung auf keinen Fall akzeptiert und Einspruch gegen entsprechende Bescheide eingelegt werden.

6.             Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten höhere Betriebsausgabenpauschalen, die allerdings nur bestimmte Berufsgruppen in Anspruch nehmen können. Der pauschale Betriebsausgabenabzug für Selbständige beträgt seit 2023:

n bei hauptberuflicher schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens aber 3.600 € jährlich (bislang: 2.455 €);

n bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Nebentätigkeit, höchstens aber 900 € jährlich (bislang 614 €).

Hinweis: Steuerpflichtige, die in einer dieser Branchen tätig sind, können auch höhere Betriebsausgaben durch entsprechende Belege nachweisen.

7.             Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen

Dem FG Münster zufolge ist für steuerpflichtige Corona-Hilfen eine Tarifermäßigung, die der Gesetzgeber für außerordentliche Einkünfte gewährt, nicht zu gewähren. Denn hierfür fehlt es an einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, wenn die Corona-Hilfen ausschließlich für ein Jahr gezahlt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Corona-Hilfen einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt.

Hinweis: Auch die Finanzverwaltung in Schleswig-Holstein spricht sich gegen eine Tarifermäßigung aus, allerdings mit der Begründung, dass Corona-Hilfen keinen Ersatz für entgangene Einnahmen darstellen, sondern lediglich Ausgaben ausgleichen.

8.             Photovoltaikanlagen

Rückwirkend zum 1.1.2022 ist der Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) steuerfrei gestellt worden. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungen oder Geschäfte, ist eine Leistung von 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit zulässig. Maximal darf pro Steuerpflichtigen eine Leistung von 100 kW insgesamt nicht überschritten werden.

Zu beachten ist, dass die zulässigen Höchstwerte von 30 kW pro Einfamilienhaus bzw. 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit pro Steuerpflichtigen gelten, so dass z. B. Ehegatten jeweils eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 30 kW auf ihrem Einfamilienhaus betreiben können. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf dem sich die Anlage befindet.

Hinweis: Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerfrei, selbst wenn sie die Höchstwerte von 30 kW nicht überschreiten.

Verändert sich in einem Mehrfamilienhaus die Anzahl der Wohn- und Geschäftseinheiten, kann dies zur Steuerfreiheit (bei einer Erhöhung der Anzahl) oder aber zum Wegfall der Steuerfreiheit führen (bei einer Minderung der Anzahl). In diesem Fall besteht die Steuerfreiheit nur bis zum Eintreten der Voraussetzungen bzw. dem Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit.

Hinweis: Die Finanzverwaltung verzichtet bei Steuerpflichtigen, die ab dem 1.1.2023 den Betrieb einkommensteuerfreier Photovoltaikanlagen aufnehmen, auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie auf die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, wenn der Steuerpflichtige umsatzsteuerlich sog. Kleinunternehmer ist, also auch keine Umsatzsteuer abführen muss.

Die Steuerfreiheit kann für Personengesellschaften, die vor dem 1.1.2022 nur aufgrund des Betriebs einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen als gewerblich galten (sog. gewerbliche Infektion) und im Übrigen vermögensverwaltend (z. B. vermietend) tätig waren, dazu führen, dass nun keine gewerbliche Infektion mehr besteht und die Mietimmobilien entnommen werden müssen, so dass die stillen Reserven zu versteuern sind. Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023.

Hinweis: Hier kann es sinnvoll sein, die Gewerblichkeit der Personengesellschaft bis zum 31.12.2023 wieder herzustellen, indem durch Beteiligung einer GmbH im Umfang von 0 % an der Personengesellschaft eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gegründet wird. Dabei können die grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften genutzt werden.

Bei den eingangs genannten Größenmerkmalen zur Steuerbefreiung (15, 30 bzw. 100 kW) handelt es sich um Freigrenzen. Der Bundesrat möchte diese Freigrenzen als Freibeträge ausgestalten. Auf diese Weise soll ein sog. Fallbeileffekt verhindert werden: Denn in dem Fall, in dem z. B. der Steuerpflichtige eine zusätzliche PV-Anlage in Betrieb nimmt, mit der er dann das persönliche Größenmerkmal von 100 kW in Summe überschreitet, würde für die bisher steuerbefreiten Anlagen die Steuerbefreiung für die Zukunft wegfallen. Darüber, ob dieser Vorschlag übernommen wird, werden wir berichten.

9.             Entnahmen

Bäcker, Fleischer oder Gastwirte müssen ihren privaten Verbrauch der betrieblichen Lebensmittel oder Getränke als Entnahme versteuern. Die Finanzverwaltung veröffentlicht hierzu Pauschbeträge, auf die zurückgegriffen werden kann.

Hinweis: Die pauschalen Werte können zwar nicht an die individuellen Ess- oder Trinkgewohnheiten, an Krankheit oder Urlaub angepasst werden. Allerdings gibt es keine Pflicht zur Verwendung der Pauschbeträge, sondern der Unternehmer kann die Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweisen.

Werden betriebliche Fahrzeuge privat genutzt, muss für die Privatnutzung eine Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme nach der sog. 1 %-Methode bewertet werden, d. h. mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Bei Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen kann ein geringerer Entnahmewert von 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) bzw. von 0,25 % (bei reinen Elektrofahrzeugen) angesetzt werden.

Der Gesetzgeber plant nun eine Verbesserung bei der Privatnutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge: Der Prozentsatz von 0,25 % monatlich setzt bislang voraus, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht über 60.000 € liegt. Diese Grenze soll für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, auf 80.000 € erhöht werden. Sollte dieses Vorhaben umgesetzt werden, werden wir hierüber berichten.

Hinweis: Der Unternehmer kann die Entnahme auch nach der sog. Fahrtenbuchmethode bewerten, indem er die Privatfahrten anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachweist. Die Privatnutzung wird dann mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen bewertet, in die die Anschaffungskosten für das Kfz eingehen. Die Anschaffungskosten werden bei Hybridelektrofahrzeugen nur zu 50 % und bei reinen Elektrofahrzeugen nur zu 25 % angesetzt; hier würde sich ebenfalls die geplante Erhöhung der zulässigen Anschaffungskosten bei reinen Elektrofahrzeugen auf 80.000 € zugunsten der Unternehmer auswirken.

10.   Erhöhung der Buchführungsgrenzen

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, können vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert werden, wenn sie bestimmte Buchführungsgrenzen überschreiten. Hier will der Gesetzgeber für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € und die bisherige Gewinngrenze von 60.000 € auf 80.000 € erhöhen. Über die endgültige Regelung werden wir informieren.

Hinweis: Die Buchführungspflicht gilt nur auf Aufforderung und nur für die Zukunft. Relevant werden kann sie insbesondere für gewerbliche Unternehmer, die keine Kaufleute sind, aber die vorstehend genannte Umsatz- oder Gewinngrenze überschreiten, z. B. Immobilienmakler. Die Buchführungspflicht auf Aufforderung ist jedoch nicht bei Freiberuflern zulässig.

11.          Betriebsausgabenabzug für Geschenke

Geschenke an Geschäftsfreunde sind zurzeit bis zur Höhe von 35 € / Empfänger im Wirtschaftsjahr abziehbar. Diese Grenze soll ab 2024 auf 50 € angehoben werden.

12.          Investitionsabzugsbetrag

Unternehmer können für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd bilden, der 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, höchstens aber 200.000 € pro Betrieb beträgt. Voraussetzung für die Bildung ist u. a., dass der Gewinn 200.000 € nicht überschreitet; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gewinn durch Bilanzierung oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird.

Der gesetzliche Investitionszeitraum von drei Jahren ist in den Vorjahren aufgrund der Corona-Krise mehrfach verlängert worden; eine erneute Verlängerung ist nicht mehr beschlossen worden. Daher sind die zum 31.12.2017 bis 31.12.2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen, falls die Investition nicht bis zum 31.12.2023 durchgeführt wird.

13.   Hinweise für die Gewinnermittlung

Geprüft werden sollte, ob im Jahr 2023 ein betrieblicher Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken, die zum Anlagevermögen gehören, erzielt worden ist. In diesem Fall kann der Gewinn in eine Rücklage gestellt und auf diese Weise neutralisiert werden. Die Rücklage ist dann innerhalb der folgenden vier Wirtschaftsjahre auf ein neues Grundstück zu übertragen, das der Unternehmer erwirbt. Wird innerhalb dieser Frist kein neues Grundstück erworben, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und zudem ein sog. Gewinnzuschlag von 6 % für jedes Jahr, in dem die Rücklage gebildet worden war, versteuert werden.

Hinweis: Der Gesetzgeber hatte diese Reinvestitionsfrist von vier Jahren aufgrund der Corona-Krise mehrfach verlängert. Allerdings gibt es in diesem Jahr keine erneute Verlängerung. Rücklagen, die zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 oder 31.12.2019 gebildet worden sind, müssen daher zum 31.12.2023 gewinnerhöhend aufgelöst werden, falls die Reinvestition unterblieben ist.

Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag kann eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Teilwert in Betracht gezogen werden. Dies gilt entsprechend bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, deren Wechselkurs sich am Bilanzstichtag voraussichtlich dauerhaft verschlechtert hat.

Hinweis: Hat das Unternehmen ohnehin Verluste erzielt, sind Teilwertabschreibungen auf Aktiva bzw. Teilwerterhöhungen auf Passiva steuerlich nicht sinnvoll.

Für Geschenke oder freiwillige Zuwendungen an seine Geschäftsfreunde oder Kunden kann der Unternehmer die Versteuerung für den Geschäftsfreund bzw. Kunden übernehmen und eine sog. Pauschalsteuer i. H. v. 30 % des Werts des Geschenks zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt entrichten. Entsprechendes gilt bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, wenn die Sachzuwendung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt wird, z. B. ein Gutschein für einen Hotelaufenthalt aufgrund eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes.

Hinweis: Die Übernahme der Pauschalsteuer stellt ein Wahlrecht dar und setzt daher einen entsprechenden Antrag des Unternehmers voraus. Die Pauschalsteuer fällt im Übrigen nur dann an, wenn das Geschenk bzw. Zuwendung beim Empfänger eine steuerpflichtige Einnahme darstellt. Schenkt z. B. ein Autohaus einem Kunden etwas, der als Privatperson und nicht als Unternehmer ein Auto gekauft hat, ist dieses Geschenk beim Kunden nicht steuerpflichtig, so dass insoweit auch kein Antrag auf Pauschalsteuer gestellt werden sollte.

Die Kosten für aufwendige Kundenveranstaltungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn es sich um eine „unangemessene“ Repräsentation handelt. Dies ist der Fall, wenn der Ort der Rahmen der Veranstaltung ungewöhnlich gelegen, beschaffen oder ausgestattet ist, z. B. ein luxuriöser Gutshof, oder wenn den Gästen ein besonderes qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten wird. In diesem Fall sind auch die Bewirtungskosten nicht abziehbar.

Auch Unternehmer können ein häusliches Arbeitszimmer oder eine sog. Tagespauschale für häusliche Büroarbeit steuerlich geltend machen. Zu den Einzelheiten s. Abschn. III. 2.

14.          Rücklage für Ersatzbeschaffung

Bei Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung eines Wirtschaftsguts kann der buchhalterische Gewinn, der aus der den Buchwert übersteigenden Versicherungssumme resultiert, in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gestellt und damit neutralisiert werden. Der Unternehmer hat dann grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit, die Ersatzbeschaffung vorzunehmen und auf diese die Rücklage zu übertragen.

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Wiederbeschaffungsfrist aufgrund der Corona-Krise verlängert, so dass z. B. im Veranlagungszeitraum 2022 keine Rücklage aufzulösen war. Allerdings gibt es zum 31.12.2023 keine erneute Verlängerung, so dass Rücklagen, die zum 31.12.2021 oder 31.12.2022 (im Fall einer einjährigen Wiederbeschaffungsfrist) gebildet worden waren, nun zum 31.12.2023 gewinnerhöhend aufzulösen sind, falls eine Wiederbeschaffung unterblieben ist.

15.   Umsatzsteuerliches „Vorschaltmodell“ bei Ehegatten

Erzielt ein Ehegatte umsatzsteuerfreie Umsätze, so dass er die Vorsteuer nicht geltend machen kann, kann das sog. Vorschaltmodell eine sinnvolle Gestaltung sein, um zunächst einen vollständigen Vorsteuerabzug zu erlangen, und zwar beim Ehegatten. Der BFH hat das Vorschaltmodell jüngst akzeptiert und nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen.

Beim Vorschaltmodell erwirbt der Ehegatte das Wirtschaftsgut und vermietet es dann umsatzsteuerpflichtig an den Unternehmer-Ehegatten, der umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt. Durch die Vermietung wird nun der erwerbende Ehegatte zum Unternehmer und kann die Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen, muss allerdings im Gegenzug die Umsatzsteuer aus der Vermietung an das Finanzamt abziehen. Dabei sollte der erwerbende Ehegatte darauf achten, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Hinweis: Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist jedoch, dass derjenige Ehegatte, der das Wirtschaftsgut erwirbt, wirtschaftlich selbständig ist und über ein eigenes Einkommen bzw. Vermögen verfügt, so dass er das Wirtschaftsgut mit eigenen Mitteln erwerben kann.

16.   Vermietung von Gebäuden mit Betriebsvorrichtungen

Gute Nachrichten gibt es hinsichtlich der Frage, wie weit die Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungsumsätzen reicht, wenn zugleich auch an sich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden. Hier kann nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BFH von einer umfassenden Umsatzsteuerbefreiung ausgegangen werden, wenn es sich insgesamt um eine einheitliche Leistung handelt und der umsatzsteuerpflichtige Teil nur eine Nebenleistung darstellt. Das Entgelt ist also nicht in einen umsatzsteuerpflichtigen Teil und in einen umsatzsteuerfreien Teil aufzuteilen.

Beispiel: Ein Vermieter vermietet ein Gebäude, in dem sich Betriebsvorrichtungen befinden. Die Gebäudevermietung ist nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei, während die Vermietung von Betriebsvorrichtungen an sich umsatzsteuerpflichtig ist. Nach der neuen Rechtsprechung ist die gesamte Leistung umsatzsteuerfrei, wenn sich die Vermietung des Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen als einheitliche Leistung darstellt, weil der Mieter das Gebäude samt Betriebsvorrichtung für seine unternehmerischen Zwecke nutzen will, und wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung ist. Eine Nebenleistung liegt vor, wenn die Betriebsvorrichtungen dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes als Betriebsgebäude unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen.

Hinweis: Soweit Umsatzsteuerfestsetzungen für die Vorjahre noch änderbar sind – in der Regel stehen die Festsetzungen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung –, sollte eine Änderung der Festsetzung beantragt werden, falls ein Teil der Vermietungsumsätze als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde.

Die neue Rechtsprechung könnte auch Bedeutung haben für Fälle, in denen ein Unternehmer zwei Leistungen mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen anbietet, z. B. eine Hotelübernachtung mit einem gesondert vermieteten Kfz-Stellplatz am Hotel. Hier könnte der Steuersatz für die Hauptleistung (Hotelzimmer mit Steuersatz von 7 %) auf das gesamte Entgelt anwendbar sein. Allerdings sind zu dieser Frage noch Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

17.   Vorsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Klarheit besteht nunmehr, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer die Vorsteuer aus einer Betriebsveranstaltung geltend machen kann. Der Vorsteuerabzug ist nach aktueller Rechtsprechung des BFH möglich, wenn die Kosten pro Teilnehmer nicht höher als 110 € (brutto) sind. Sind sie höher, scheidet ein Vorsteuerabzug vollständig aus. Zu den Kosten pro Teilnehmer gehören auch die auf ihn entfallenden Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung wie z. B. die Raummiete oder die Organisationskosten.

Der BFH behandelt den Betrag von 110 € damit wie eine Freigrenze und nicht wie einen Freibetrag; bei der Lohnsteuer ist hingegen ein Freibetrag von 110 € zu berücksichtigen, der nach aktuellen Plänen auf 150 € erhöht werden soll (s. Abschn. III. 8).

Hinweis: Bei der Ermittlung der Kosten pro Teilnehmer kommt es auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer und nicht auf die Zahl der angemeldeten Teilnehmer an. Die Absage von Arbeitnehmern kann also dazu führen, dass sich für die erschienenen Teilnehmer ein höherer Kostenteil ergibt und damit der Betrag von 110 € überschritten wird, so dass der Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist.

18.          Verkaufstätigkeit bei eBay

Wer jährlich mehrere Hundert Artikel bei eBay versteigert, ist Unternehmer und damit grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Dies hat der BFH klargestellt.

Etwas anderes gilt dann, wenn die sog. Kleinunternehmerregelung gilt. Dies setzt jedoch voraus, dass die Umsätze im Vorjahr nicht höher als 22.000 € waren und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sind. Gerade bei intensiver Verkaufsaktivität bei eBay dürfte die Kleinunternehmerregelung ausscheiden.

Hinweis: Sofern der eBay-Verkäufer Wiederverkäufer ist und die Artikel von Privatpersonen erworben hat, kann er von der sog. Differenzbesteuerung Gebrauch machen. Er muss dann lediglich die Differenz zwischen seinem Einkaufs- und seinem Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Für die Kleinunternehmerregelung kommt es nicht auf die Differenz, sondern auf die erzielten Entgelte (ohne Abzug der Einkaufspreise) an.

Im Zusammenhang mit eBay-Verkäufen ist auf eine neue Meldepflicht der Plattformbetreiber hinzuweisen. Einzelheiten können Sie im Abschn. VI. 7 nachlesen.

19.   Vorsteuer bei Dachreparatur wegen fehlerhafter Installation einer Photovoltaikanlage

Befindet sich auf dem Dach des eigenen Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage, die unternehmerisch genutzt wird, indem der Strom gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, kann die Vorsteuer aus den Kosten für die Reparatur des Dachs in vollem Umfang abgezogen werden, wenn das Dach bei der Installation der Photovoltaikanlage beschädigt worden ist. Dem BFH zufolge ist es unbeachtlich, dass das privat genutzte Haus bzw. das Dach repariert wird. Entscheidend ist, dass der Grund für die Reparatur im unternehmerischen Bereich liegt, nämlich in der Beschädigung des Dachs bei der Installation der unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage.

Hinweis: Mietet der Steuerpflichtige ein Dach an, um darauf seine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage zu betreiben, und wird das Dach bei der Montage beschädigt, ist der Abzug der Vorsteuer aus den Kosten für die Reparatur des Dachs ebenfalls möglich.

20.   Erweiterung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung

Der Gesetzgeber plant, die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der Ist-Versteuerung ab 2024 zu erhöhen.

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung des Umsatzes (sog. Sollversteuerung). Auf Antrag kann der Unternehmer aber die sog. Ist-Versteuerung anwenden. Er muss die Umsatzsteuer dann erst abführen, wenn er sein Entgelt erhält. Voraussetzung für die Ist-versteuerung ist neben dem Antrag u. a., dass der Unternehmer entweder Freiberufler ist oder von der Buchführungspflicht befreit ist oder im Vorjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 600.000 € erzielt hat; diese Umsatzgrenze soll ab 2024 um 200.000 € auf 800.000 € erhöht werden.

21    Erhöhung der Umsatzgrenze für vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen

Nach der bisherigen Rechtslage können Unternehmer, deren Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 1.000 €, jedoch nicht mehr als 7.500 € betragen hat, von der Verpflichtung zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden. Die Umsatzgrenze soll ab 2024 von 1.000 € auf 2.000 € verdoppelt werden, so dass Unternehmer, deren Umsatzsteuer im Vorjahr maximal 2.000 € betragen hat, nur noch eine jährliche Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben müssten.

22.          Erleichterung für Kleinunternehmer

Ab 2024 sollen Kleinunternehmer grundsätzlich nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sein. Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, können dann aber auch keine Vorsteuer gelten machen.

Hinweis: Ob der Unternehmer diese Umsatzgrenzen überschritten hat und damit nicht mehr Kleinunternehmer sein darf, soll das Finanzamt anhand der Angaben in den anderen Steuererklärungen (z. B. Einkommensteuererklärung) und insbesondere der Einnahme-Überschuss-Rechnung kontrollieren.

23.   Direktanspruch des Unternehmers gegen das Finanzamt auf Umsatzsteuererstattung

Ein Unternehmer, der an seinen Vertragspartner zu viel Umsatzsteuer gezahlt hat, diese aber vom Vertragspartner nicht zurückerhält, weil der Vertragspartner in Insolvenz geraten ist oder sich auf Verjährung beruft, kann gegen das Finanzamt einen sog. Direktanspruch auf Erstattung und Verzinsung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben. Dies hat der EuGH jüngst bestätigt und auf den Fall, dass sich der Vertragspartner auf Verjährung beruft, erweitert.

Hinweis: Der Direktanspruch ist im Rahmen einer sog. Billigkeitsfestsetzung oder eines Steuererlasses geltend zu machen. Der Direktanspruch besteht nicht, wenn dem Unternehmer Steuerhinterziehung, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

24.   Elektronische Rechnung

Der Gesetzgeber plant die Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnung, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer im Inland ausgeführt wird. Diese Pflicht soll grundsätzlich ab dem 1.1.2025 gelten, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsregelung für Umsätze enthalten, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Durch die elektronische Rechnung soll ein digitales Meldesystem der Finanzverwaltung unterstützt werden, welches der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung dient.

Hinweis: Der Bundesrat spricht sich aktuell für eine Verschiebung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsausstellung auf den 1.1.2027 aus, damit für die Anpassung im EDV-Bereich ausreichend Zeit bleibt. Über die endgültige Regelung werden wir berichten.

25.   Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen

Gewerbesteuerlich werden u. a. Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für die Lizenz- und Rechtenutzung mit einem bestimmten Bruchteil der Aufwendungen (z. B. 5 % der Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter) zum Gewinn hinzugerechnet. Allerdings wird pro Betrieb ein Freibetrag von 200.000 € gewährt.

Hier hat sich die Rechtsprechung weitgehend erfreulich entwickelt, weil sie den Begriff der Mietaufwendungen eng auslegt: So wird z. B. das Entgelt eines Großhändlers für die Nutzung von Mehrwegbehältern nicht dem Gewinn hinzugerechnet, wenn es sich um einen gemischten Überlassungsvertrag handelt, der neben der reinen Miete auch weitere Elemente wie z. B. die Auswahl der Behälter, den Transport der Behälter zum Kunden und zurück sowie die Reinigung enthält. Die Miete bildet dann nämlich nicht den Schwerpunkt des Vertrags.

Ebenso wenig sind Sponsoringaufwendungen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen, wenn der Sponsor für Banden- und Trikotwerbung sowie für das Recht auf Nutzung des Vereinslogos zahlt. Dem BFH zufolge ist ein Sponsoringvertrag nämlich kein Mietvertrag, sondern ein atypischer Schuldvertrag, aus dem kein Mietanteil zwecks Hinzurechnung herausgerechnet werden kann.

Hinweis: Bevor Hinzurechnungen für Mietaufwendungen in der Gewerbesteuererklärung erklärt werden, sollte sorgfältig geprüft werden, ob es sich überhaupt um einen Miet- oder Pachtvertrag handelt oder aber um einen sonstigen Vertrag, der nur in untergeordnetem Umfang mietvertragliche Elemente enthält.

Allerdings war die BFH-Rechtsprechung nicht immer positiv für Unternehmer: So rechnet der BFH dem Gewinn eines Leasingnehmers nicht nur die Leasingraten, sondern auch die von ihm vertraglich übernommenen Wartungskosten hinzu.

Hinweis: Bei Bilanzierern kann eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen dadurch vermieden werden, dass die Mietaufwendungen in der Bilanz als Herstellungskosten aktiviert werden, wenn sie z. B. bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts anfallen.

26.          Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer

Ein heikles Feld für gewerbesteuerpflichtige Unternehmer ist die erweiterte Kürzung, die in der Praxis mitunter überraschend scheitert und dann für eine unerwartete Belastung mit Gewerbesteuer sorgt.

Nach dem Gesetz können Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform zwar gewerbesteuerpflichtig sind (z. B. eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin die GmbH ist), tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder Wohnungsbauten betreuen, eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.

Allerdings darf der Grundbesitz weder vollständig noch teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossenschaftsmitglieds dienen. Der BFH hat daher einer Vermietungsgenossenschaft die erweiterte Kürzung versagt, wenn sie Gewerberäume an einen Einzelhändler vermietet, der dann später noch eine Privatwohnung in der Genossenschaft anmietet und so zum Genossenschaftsmitglied wird. Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsanmietung dient der Grundbesitz nun teilweise dem Gewerbebetrieb eines Genossenschaftsmitglieds, so dass der gesamte Mietertrag der Genossenschaft gewerbesteuerpflichtig wurde.

Hinweis: Vermietungsgesellschaften, die Gewerberäume vermieten, sollten also darauf achten, dass nicht einer ihrer Gewerbemieter Mitglied wird. Ebenso sollten sie darauf achten, dass sie keine Gewerberäume an ein Mitglied vermieten. Auf den Umfang der gewerblichen Fläche kommt es dabei nicht an, da der BFH eine Bagatellgrenze ausdrücklich ablehnt.

Aufpassen sollten Vermietungsgesellschaften, die die erweiterte Kürzung geltend machen wollen, wenn sie sich an anderen Vermietungsgesellschaften beteiligen. Zwar ist eine Beteiligung an einer sog. vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, gewerbesteuerlich unschädlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Vermietungsgesellschaft nur Komplementärin einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist, ohne sich am Vermögen der GmbH & Co. KG zu beteiligen, und eine Haftungsvergütung erhält; denn dann haftet die Vermietungsgesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen gegen Entgelt und verlässt damit den Bereich der Grundstücksverwaltung. Der BFH versagt in einem solchen Fall die erweiterte Kürzung.

Hinweis: Wenn eine Betätigung als Komplementärin einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ohne Beteiligung an deren Vermögen, aber gegen Zahlung einer Haftungsvergütung angestrebt wird, sollte die Haftung auf den eigenen Grundbesitz beschränkt werden, da dies noch zur begünstigten Grundbesitzverwaltung gehört.

Ebenfalls gewerbesteuerlich schädlich ist die Beteiligung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG (mit der GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin), die gewerbliche Einkünfte erzielt.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird dem BFH zufolge auch dann nicht gewährt, wenn das Vermietungsunternehmen Geschäftsräume in dem Geschoss eines fremden Gebäudes angemietet hat, dann aber das gesamte fremde Gebäude gegen Entgelt reinigt. Bei der Gebäudereinigung handelt es sich weder um die Verwaltung eigenen Grundbesitzes noch um die Betreuung fremder Wohnbauten.

Hinweis: Unschädlich wäre jedoch die anteilige Reinigung der Gemeinschaftsflächen ohne Entgelt.

II.   Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

1.             Option zur Körperschaftsteuer

Personenhandelsgesellschaften wie z. B. die OHG oder KG können auf Antrag zur Körperschaftsbesteuerung optieren und unterliegen dann nur einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Gewerbesteuer, die bei Körperschaften stets anfällt. Der Gesetzgeber will künftig den Anwendungsbereich dieser Option auf alle Personengesellschaften erstrecken, also insbesondere auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Hinweis: Einzelunternehmer und voraussichtlich auch reine Innengesellschaften wie z. B. die stille Gesellschaft sollen aber auch weiterhin von der Option ausgeschlossen bleiben.

Die Option, die bis zum 30.11. für das Folgejahr zu beantragen ist, soll zukünftig auch für neugegründete Personengesellschaften möglich sein, die den Antrag dann innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags stellen müssten, so dass die Option bereits von Anfang an gelten würde. Gleiches würde für Personengesellschaften gelten, die durch einen umwandlungsrechtlichen Formwechsel aus einer Körperschaft hervorgegangen sind und für die Option einen Monat Zeit nach Anmeldung des Formwechsels beim Handelsregister hätten.

Hinweis: Die Entscheidung über die Option bedarf einer sorgfältigen Abwägung der Chancen und Risiken, insbesondere, wenn die Personengesellschaft über sog. Sonderbetriebsvermögen (z. B. Grundstücke der Gesellschafter, die an die Personengesellschaft vermietet werden) verfügt. Für den Gesellschafter bedeutet die Option, dass er wie ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt wird und künftig Dividenden versteuern muss.

Ändern soll sich auch der Zeitpunkt, in dem die Gewinnanteile versteuert werden müssen. Bislang kommt es zu einer Versteuerung, wenn der Gewinnanteil entnommen wird oder wenn seine Auszahlung verlangt werden kann. Künftig soll es nur noch auf die Entnahme des Gewinnanteils ankommen. Der Gewinnanteil wäre nach der geplanten Neuregelung also nicht schon dann zu versteuern, wenn seine Auszahlung verlangt werden kann.

Hinweis: Eine Entnahme liegt nicht nur bei einer tatsächlichen Auszahlung an den Gesellschafter vor, sondern auch bei einer Verbuchung des Gewinnanteils auf einem Darlehenskonto des Gesellschafters oder bei einer Verrechnung des Gewinnanteils mit einer Forderung, die die Gesellschaft gegen den Gesellschafter hat.

2.     Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen und fortführungsgebundener Verlustvortrag

Noch immer hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % der Anteile entschieden, obwohl der Vorlagebeschluss aus dem Jahr 2017 stammt.

Nach dem Gesetz gehen ein Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft sowie ein laufender Verlust, der bis zum Tag der Anteilsübertragung entstanden ist, vollständig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf denselben Erwerber oder eine ihm nahestehende Person oder auf eine Personengruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden. Seit 2017 ist ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung beim BVerfG anhängig.

Der BFH gewährt nun aber Aussetzung der Vollziehung (AdV), wenn das Finanzamt die Verlustuntergangsregelung anwendet. Der BFH leitet die ernstlichen Zweifel an der Regelung daraus ab, dass das BVerfG eine vergleichbare Vorgängernorm, die bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 50 % einen anteiligen Verlustuntergang vorgesehen hatte, bereits für verfassungswidrig erklärt hat.

Hinweis: Damit können Kapitalgesellschaften nun die Aussetzung der Vollziehung beantragen, so dass der Verlust vorläufig als nicht untergegangen gilt. Zugleich muss aber gegen den oder die betreffenden Bescheide auch Einspruch bzw. Klage erhoben werden.

Erfreulich ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des FG Köln, in der es um die Nutzung des Verlustes geht, der vom 1.1. des Jahres der Anteilsübertragung bis zum Tag der Anteilsübertragung geht. Dem FG Köln zufolge kann dieser Verlust trotz der schädlichen Anteilsübertragung in das Vorjahr, in dem ein Gewinn erzielt worden war, zurückgetragen werden.

Hinweis: Das FG widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung und hat die Revision zum BFH zugelassen, der nun abschließend über die Rücktragsmöglichkeit entscheiden muss.

In jedem Fall sollte bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % geprüft werden, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen greift, mit denen ein vollständiger Verlustuntergang vermieden werden kann. Hierzu gehört die sog. Konzernklausel, nach der eine Anteilsübertragung innerhalb eines Konzerns unschädlich ist. Weiterhin ermöglicht die sog. Verschonungsregelung einen Verlustuntergang, soweit stille Reserven in der Kapitalgesellschaft vorhanden sind. Schließlich kann ein Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung zwecks Sanierung unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden.

Droht trotz der hier genannten Möglichkeiten ein Verlustuntergang, sollte ein Antrag auf Feststellung eines sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrags geprüft und ggf. gestellt werden. Der Verlust bleibt dann als „fortführungsgebunden“ zunächst erhalten und kann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Allerdings kann ein fortführungsgebundener Verlustvortrag aufgrund eines sog. schädlichen Ereignisses untergehen, z. B. bei einer Einstellung des Betriebs oder bei einer Beteiligung an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft. Unschädlich ist dieses Ereignis jedoch dann, wenn der Verlust bereits aufgebraucht ist oder wenn ausreichend hohe stille Reserven vorhanden sind. Im Ergebnis verlangt der fortführungsgebundene Verlustvortrag eine Prognose über die zukünftige Entwicklung der Kapitalgesellschaft.

3.             Verzinsung eines Verrechnungskontos

Ein Verrechnungskonto, das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter geführt wird und einen Saldo zugunsten der Kapitalgesellschaft ausweist, sollte unbedingt angemessen verzinst werden. Anderenfalls droht der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des angemessenen Zinssatzes, wie der BFH jüngst entschieden hat.

Als angemessen sieht der BFH die Mitte zwischen Soll- und Habenzinsen an (sog. Margenteilungsgrundsatz). Beträgt der Sollzinssatz also 12 % und der Habenzinssatz 2 %, ist der verdeckten Gewinnausschüttung ein Zinssatz von 7 % zugrunde zu legen.

Hinweis: Finanziert sich die GmbH über Kredite, können dem BFH zufolge die von ihr an die Bank gezahlten Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden.

4.     Weiterbeschäftigung eines bereits pensionierten Geschäftsführers

Erreicht ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Altersgrenze und bezieht er nun nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer Versorgungsleistungen aufgrund einer Pensionszusage, kann es steuerlich durchaus zulässig sein, ihn wieder als Geschäftsführer anzustellen und ihm zusätzlich zu den Versorgungsbezügen ein Geschäftsführergehalt zu zahlen.

Allerdings sind dabei nach der Rechtsprechung des BFH zwei Punkte zu beachten:

n Zum einen darf das Geschäftsführergehalt zusammen mit den Versorgungsbezügen die letzten Geschäftsführerbezüge, die der Geschäftsführer vor dem Erreichen der Altersgrenze erhalten hatte, nicht überschreiten.

n Zum anderen kommt es zu einer Kürzung dieser Obergrenze, falls der Gesellschafter-Geschäftsführer jetzt nur in Teilzeit arbeitet.

Verdeutlicht werden kann dies an folgendem Beispiel:

Hat der Geschäftsführer vor dem Erreichen seiner Altersgrenze ein Gehalt von 200.000 € bezogen und erhält er jetzt Versorgungsbezüge i. H. v. 60.000 €, darf sein aktuelles Gehalt 140.000 € nicht übersteigen. Arbeitet der Geschäftsführer nach seiner Reaktivierung nur halbtags, beträgt die Obergrenze 100.000 € (1/2 von 200.000 €), so dass er jetzt lediglich ein Gehalt von 40.000 € zusätzlich zu den Versorgungsbezügen i. H. v. 60.000 € erhalten darf.

5.     Privatnutzung eines Dienstwagens durch beherrschende Gesellschafter

Wird einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter ein Dienstwagen überlassen, den er nicht privat nutzen darf, spricht nach der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte trotz des Privatnutzungsverbots ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung, so dass in Höhe der erfolgten Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen ist, die das Einkommen der GmbH erhöht.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter, der die Mehrheit der Stimmrechte innehat, gibt es nämlich keine Kontrollinstanz, die die – nach dem Anstellungsvertrag nicht erlaubte – Privatnutzung des Dienstwagens kontrolliert.

Hinweis: Der Anscheinsbeweis kann allerdings von der GmbH erschüttert werden, indem sie z. B. darlegt, dass organisatorische Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Privatnutzung zu verhindern, wie etwa eine Pflicht zum Abstellen des Dienstwagens auf dem Firmengelände und Verwahrung des Pkw-Schlüssels durch Dritte, oder dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass keine Privatfahrten durchgeführt worden sind, oder indem der Gesellschafter darlegt, dass er über einen mindestens gleichwertigen Pkw im Privatbereich verfügt, der ihm jederzeit zur Verfügung stand.

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht nach der sog. 1 %-Methode zu bewerten, sondern mit den Aufwendungen für den Dienstwagen, die um einen angemessenen Gewinnaufschlag von üblicherweise 5 % oder 10 % erhöht werden.

6.     Verlust von Darlehen des GmbH-Gesellschafters

Der Verlust eines Darlehens, das ein mit mindestens zu 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter seiner GmbH gewährt hat, kann bei einer Veräußerung oder Aufgabe der GmbH-Beteiligung grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu 60 % (sog. Teileinkünfteverfahren) geltend gemacht werden, soweit die Darlehensgewährung oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Sofern die Voraussetzungen für einen Abzug als nachträgliche Anschaffungskosten nicht erfüllt sind bzw. sich danach nur ein Wert von 0 € ergibt, weil dies der Wert des Darlehens im Zeitpunkt des sog. Stehenlassens des Darlehens war, kommt ein Abzug des Darlehensausfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht, der bislang noch zu 100 % möglich ist. Zwar hat der Gesetzgeber den Abzug von Darlehensverlusten seit dem Jahr 2020 erheblich eingeschränkt, da diese jährlich nur noch bis zur Höhe von 20.000 € mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Jedoch galt diese Einschränkung bislang nicht für Gesellschafter, die mit mindestens 10 % an der GmbH beteiligt sind, wenn das Darlehen vor dem 1.1.2021 gewährt worden ist.

Hier ist jedoch Handlungsbedarf geboten: Denn der Gesetzgeber unterwirft den Ausfall dieser Darlehen, die vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind, ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ebenfalls der strengen Abzugsbeschränkung. Sofern der mit mindestens 10 % beteiligte Gesellschafter mit einem Darlehensausfall ab 2024 rechnet, sollte er überlegen, ob er nicht noch in diesem Jahr bis zum 31.12.2023 auf das Darlehen verzichtet oder seine Darlehensforderung mit Verlust verkauft.

Hinweis: Unter steuerlichen Gesichtspunkten kann es sinnvoll sein, einen Rangrücktritt zu vereinbaren oder das Darlehen in sonstiger Hinsicht „krisenbestimmt“ auszugestalten, indem z. B. vereinbart wird, dass es auch im Fall des Kriseneintritts nicht zurückgefordert werden darf. Auf diese Weise wird der steuerliche Abzug des Darlehensausfalls zu 60 % nach dem sog. Teileinkünfteverfahren gesichert, da ab 2024 eine Berücksichtigung des Darlehensausfalls bei den Kapitaleinkünften aufgrund des sehr eingeschränkten Verlustausgleichs (Ausgleich nur bis zur Höhe von 20.000 € jährlich und nur mit positiven Kapitaleinkünften) wenig hilft.

7.     Hinweise für Kapitalgesellschaften

Überprüft werden sollte, ob die zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter geschlossenen Verträge wie z. B. ein Geschäftsführer-, Miet- oder Darlehensvertrag auch tatsächlich durchgeführt worden sind; anderenfalls droht die steuerliche Nichtanerkennung. Außerdem sollte die Angemessenheit der vereinbarten Leistungen überprüft werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des unangemessenen Teils der Vergütung zu vermeiden.

III.        Arbeitgeber/Arbeitnehmer

1.     Überlassung von Handys an Arbeitnehmer

Nach dem Gesetz kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen Computer oder ein betriebliches Mobiltelefon zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Es muss sich also um einen Computer oder ein Mobiltelefon des Arbeitgebers handeln, wie sich aus dem Begriff „betrieblich“ ergibt.

Der BFH hat nun folgende Gestaltung steuerlich anerkannt: Der Arbeitgeber erwirbt zunächst das Handy eines Arbeitnehmers zum Preis von 1 € bis 6 €. Anschließend überlässt er das gekaufte Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung und erstattet dem Arbeitnehmer dessen Kosten für den von ihm abgeschlossenen Mobilfunkvertrag steuerfrei. Aus Sicht des BFH ist dies kein Gestaltungsmissbrauch; dabei ist es nicht erforderlich, dass der gezahlte Kaufpreis den tatsächlichen Wert des Mobiltelefons erreicht.

Hinweis: Mit der Gestaltung kann ein kleiner Teil des Gehalts steuerfrei ausgezahlt werden. Es muss sich aber um die Überlassung eines Mobiltelefons handeln, das dem Arbeitgeber gehört.

2.     Arbeitszimmer und Tagespauschale

Arbeitnehmer, die zu Hause tätig sind, sollten prüfen, ob sie entweder die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder aber die sog. Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit geltend machen:

n Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2023 abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Arbeitnehmer kann dann entweder die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder einen Pauschalbetrag i. H. v. 1.260 € abziehen.

n Hat der Arbeitnehmer kein häusliches Arbeitszimmer, kann er seit 2023 eine sog. Tagespauschale von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € im Jahr geltend machen. Die Tagespauschale wird für jeden Tag gewährt, an dem der Arbeitnehmer seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt und nicht in den Betrieb (d. h. zur ersten Tätigkeitsstätte) fährt. Allerdings ist die Fahrt in den Betrieb oder auch eine auswärtige Tätigkeit unschädlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Beispiele: Ein Lehrer, der nachmittags Klausuren zu Hause korrigieren muss, weil er hierfür die Räume in der Schule nicht nutzen darf, kann eine Tagespauschale von 6 € und zusätzlich die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule am Vormittag geltend machen. Ein häusliches Arbeitszimmer kann er nicht absetzen, weil es nicht der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Ansatz der Tagespauschale kommt auch in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer tagsüber zu Hause arbeitet und dort eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nutzt.

3.     Tarifermäßigung für Abfindungen

Für Abfindungen, die aufgrund einer Kündigung gezahlt werden, wird grundsätzlich eine sog. Tarifermäßigung gewährt, die zu einer Minderung der Steuerbelastung führt. Durch die Tarifermäßigung soll die steuerliche Progressionsbelastung, die sich aufgrund der Zusammenballung der Einkünfte ergibt, gemildert werden.

Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist, dass die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum gezahlt und nicht auf zwei Veranlagungszeiträume aufgeteilt wird. Dies hat der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung deutlich gemacht.

Aufmerksamkeit ist daher geboten, wenn die Abfindung an die Weiterbeschäftigung in einer Transfergesellschaft geknüpft ist und daher weitere Zusatzabfindungen bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit in der Transfergesellschaft gezahlt werden, und zwar im Folgejahr. Damit scheidet die Tarifermäßigung grundsätzlich aus.

Hinweis: Der Gesetzgeber will die Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren künftig nicht mehr berücksichtigen, so dass die Tarifermäßigung erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden könnte. Wir werden Sie informieren, sofern diese Regelung umgesetzt wird.

4.             Entfernungspauschale

Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer (also die einfache Strecke) geltend machen. Ab dem 21. Entfernungskilometer gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer, die insbesondere für Pendler mit einem weiten Anfahrtsweg vorteilhaft ist.

Die Entfernungspauschale gilt dem BFH zufolge auch für Fahrten mit einem Taxi, mit dem der Arbeitnehmer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, weil z. B. der Arbeitnehmer wegen einer Fußverletzung nicht selbst Auto fahren kann.

5.             Dienstwagen

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar, der zu versteuern ist. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach der sog. 1 %-Methode, so dass monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattungen als steuerpflichtiger Vorteil angesetzt wird. Führt der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sind stattdessen nur die auf seine Privatfahrten entfallenden Aufwendungen zu versteuern (sog. Fahrtenbuchmethode).

Die Fahrtenbuchmethode erfordert neben einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch aber auch den Nachweis der tatsächlichen Kfz-Kosten. Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode scheidet dem BFH zufolge deshalb aus, wenn der Arbeitgeber die Benzinkosten des Dienstwagens lediglich schätzt, weil der Dienstwagen an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Zählwerk betankt wurde.

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird gemindert, wenn sich der Arbeitnehmer an den Kosten für den Dienstwagen beteiligt. Der BFH hat nun deutlich gemacht, dass nicht jede Kostenbeteiligung zu einer Minderung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils führt. Vielmehr muss der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung verpflichtet sein; eine freiwillige Kostentragung wirkt sich nicht steuermindernd aus.

Beispiel: Der Arbeitnehmer stellt den Dienstwagen in seiner privaten Garage unter, ohne dazu nach dem Arbeitsvertrag oder nach der Vereinbarung über die Dienstwagennutzung verpflichtet zu sein. Der Arbeitnehmer kann die Kosten für seine Garage (z. B. Abschreibungen) nicht vom geldwerten Vorteil abziehen.

6.             Doppelte Haushaltsführung

Der Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht klar geregelt, ob diese Beschränkung auch für einen Pkw-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung gilt.

Hier entwickelt sich die Rechtsprechung positiv, so dass die Kosten für einen Pkw-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung uneingeschränkt absetzbar sein dürften und nicht von der Höchstbetragsgrenze von 1.000 €, die für die Kosten der Zweitwohnung gilt, erfasst werden. Die Finanzgerichte widersprechen damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die insgesamt nur 1.000 € monatlich für die Zweitwohnung und den Stellplatz zusammen anerkennen will. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die Kosten für den Pkw-Stellplatz also auch dann absetzbar, soweit die Miete für die Zweitwohnung und für den Kfz-Stellplatz monatlich höher ist als 1.000 €. Allerdings ist zu dieser Frage eine Revision beim BFH anhängig, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.

Gelockert hat der BFH die Anforderungen an eine doppelte Haushaltsführung, wenn berufstätige Kinder noch bei ihren Eltern wohnen und auswärts eine Zweitwohnung an ihrem Tätigkeitsort unterhalten. Der Gesetzgeber verlangt für einen eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Dem BFH zufolge ist für eine finanzielle Beteiligung nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer laufende Zahlungen leistet; er kann auch Einmalzahlungen erbringen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall wohnte der volljährige Kläger zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern, mietete aber in einer anderen Stadt, in der er arbeitete, eine Zweitwohnung an. Er erwarb für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 € und tätigte zwei Überweisungen auf das Konto seines Vaters i. H. v. 1.200 € mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie i. H. v. 550 € mit dem Verwendungszweck „Anteil neue Fenster in 2015“. Dem BFH genügte dies für eine finanzielle Beteiligung. Der BFH hält einen Mindestbetrag oder eine Miete nicht für erforderlich und verlangt lediglich, dass die Zahlungen nicht erkennbar unzureichend sein dürfen.

Hinweis: Auch wenn die Rechtsprechung des BFH erfreulich ist, sollte ein berufstätiges Kind, das bei seinen Eltern wohnt und eine doppelte Haushaltsführung geltend macht, darauf achten, dass es monatlich Miete an die Eltern überweist. So wird von vornherein Streit mit dem Finanzamt vermieden.

7.             Inflationsausgleichsprämie

Der Arbeitgeber kann im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine sog. Inflationsausgleichsprämie zahlen, die bis zur Höhe von 3.000 € steuerfrei bleibt, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht wird.

Hinweis: Die Steuerfreiheit gilt daher nicht im Fall einer Entgeltumwandlung. Jedoch kann die Inflationsausgleichsprämie statt einer anderen freiwilligen Leistung gezahlt werden, z. B. statt eines freiwillig gezahlten Weihnachtsgeldes; die Steuerfreiheit besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.

8.     Verpflegungspauschalen und Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Der Gesetzgeber will die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ab 2024 erhöhen. Verpflegungspauschalen werden gewährt, wenn der Arbeitnehmer auswärtig tätig wird, also außerhalb seiner üblichen Arbeitsstätte (ersten Tätigkeitsstätte). Die bisherigen Pauschalen von 28 € (bei mehr als 24-stündiger Abwesenheit) und 14 € (bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit oder bei einem Anreise- bzw. Abreisetag) sollen sich auf 30 € bzw. 15 € erhöhen.

Bislang bleibt die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung steuerfrei, soweit die Kosten pro Arbeitnehmer 110 € (brutto) nicht übersteigen; lediglich der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig (anders ist dies bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs für den Arbeitgeber, s. Abschn. I. 17). Dieser Freibetrag soll ab 2024 auf 150 € erhöht werden und – wie bisher – maximal für zwei Veranstaltungen pro Jahr gelten.

9.             Mindestlohn und Minijobs

Ab dem 1.1.2024 soll der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigen, und zwar von 12 € auf 12,41 €. Damit wird sich auch die Minijob-Grenze von 520 €/Monat auf voraussichtlich 538 € erhöhen (Jahresverdienstgrenze: 6.456 €). Die Höchstarbeitszeit bei Minijobbern läge dann bei 43,35 Stunden pro Monat (538 €/12,41 €). Sollte sich hieran etwas ändern, werden wir Sie informieren.

Hinweis: Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige.

IV.        Vermieter

1.             Abschreibungen auf Gebäude

Bereits im Vorjahr wurde der Abschreibungssatz für vermietete Gebäude im Privatvermögen von 2 % auf 3 % erhöht, wenn das Gebäude nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden ist. Für Gebäude, die vor dem 1.1.2023 fertiggestellt worden sind, bleibt es bei dem bisherigen Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % bei historischen Gebäuden (Fertigstellung vor dem 1.1.1925).

Hinweis: Gebäude im Betriebsvermögen werden grundsätzlich mit 3 % abgeschrieben, wenn der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist.

Für neu gebaute Mietwohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellt worden ist, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % jährlich in den ersten vier Jahren (insgesamt also bis zu 20 %) zusätzlich zur regulären Abschreibung von 3 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Wohnung in den ersten zehn Jahren der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken genutzt wird, dass die Wohnung in einem Gebäude liegt, das das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ für sog. klimafreundliches Bauen trägt und dass die Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche nicht höher sind als 4.800 €. Der Kauf einer solchen Wohnung muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen.

Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf 2.500 € pro Quadratmeter beschränkt. Die Sonderabschreibung ist rückgängig zu machen, wenn die Wohnung nicht zehn Jahre lang vermietet oder vorher verkauft wird oder wenn die Baukostenobergrenze durch nachträgliche Baumaßnahmen überschritten wird.

Der Steuerpflichtige kann statt der gesetzlichen Nutzungsdauer von 33,3 bzw. 50 Jahren auch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde legen, muss dann aber nachweisen, dass die konkrete Nutzungsdauer tatsächlich kürzer ist als die gesetzlich angenommene Nutzungsdauer. Die Finanzverwaltung geht von einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer aus, wenn das Gebäude vor Ablauf des gesetzlichen Abschreibungszeitraums objektiv betrachtet technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist.

Hinweis: Der Nachweis soll nach Auffassung der Finanzverwaltung durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen oder vergleichbaren Gutachters geführt werden. Der Bundesrat will dies gesetzlich verankern.

Aktuell plant der Gesetzgeber eine weitere Verbesserung und will eine degressive Abschreibung für Wohngebäude i. H. v. 6 % einführen. Dies soll für Wohngebäude in Deutschland oder in der EU bzw. im EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten. Voraussetzung soll sein, dass mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird oder das Gebäude nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 gekauft wird und – im Fall des Kaufs – der Nutzen- und Lastenwechsel bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt ist; bei einem Kauf muss die Fertigstellung also im selben Jahr wie der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgen. Für den Beginn der Herstellung soll es auf die Baubeginnsanzeige ankommen. Über die endgültige Regelung werden wir berichten.

Hinweis: Eine Abschreibung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung soll bei Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sein. Allerdings kann der Steuerpflichtige von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung, d. h. nach der Nutzungsdauer, übergehen und dann auch eine Abschreibung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung vornehmen.

2.     Anschaffungsnahe Aufwendungen

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden, können nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Aufwendungen). Nach einem aktuellen Urteil des BFH gehören hierzu allerdings nicht Abfindungen an Mieter, die nach dem Erwerb der Immobilie gezahlt werden, um die Renovierung des Gebäudes durchführen zu können. Bei den Abfindungen handelt es sich nämlich nicht um bauliche Maßnahmen. Derartige Abfindungen können also sofort in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Hinweis: Mieterabfindungen zählen jedoch zu den Herstellungskosten, wenn anschließend das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden soll.

3.     Einräumung eines Quotennießbrauchs an einer Grundstücks-Personengesellschaft

Der BFH hat im letzten Jahr die Voraussetzungen geklärt, unter denen ein sog. Quotennießbrauch an einem Anteil an einer Vermietungs-Personengesellschaft bestellt werden kann, so dass die anteiligen Vermietungseinkünfte dem Quotennießbraucher zugerechnet werden können.

Mit einem Nießbrauch können die Einkünfte vom Eigentümer auf den Nießbraucher übergeleitet werden. Auf diese Weise können z. B. innerhalb einer Familie Steuersatzvorteile genutzt werden, weil der Nießbraucher einen niedrigeren Steuersatz hat als der Eigentümer. Bei einem Quotennießbrauch wird der Dritte nur anteilig an den Erträgen beteiligt.

Sollen durch einen Quotennießbrauch an einem Anteil, der an einer Vermietungs-Personengesellschaft besteht, die anteiligen Einkünfte vom Gesellschafter auf den Nießbraucher verlagert werden, muss der Nießbraucher nach dem Nießbrauchvertrag verhindern können, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen allein bzw. gegen den Willen des Quotennießbrauchers trifft. Vereinfacht gesagt, muss der Nießbraucher vertraglich in der Lage sein, den Gesellschafter bei den maßgeblichen Entscheidungen zu blockieren.

Hinweis: Der Quotennießbraucher muss daher z. B. bei Entscheidungen über die Änderung der Gewinnbeteiligung oder des Auseinandersetzungsguthabens mitwirken können. Steht allein dem Gesellschafter das Stimmrecht bei derartigen Grundlagenentscheidungen zu für den Fall, dass es zuvor nicht zu einer Einigung zwischen Gesellschafter und Nießbraucher gekommen ist, wird der Quotennießbrauch steuerlich nicht akzeptiert. Die Einkünfte aus der Beteiligung werden dann nur dem Gesellschafter zugerechnet.

4.     Vereinbarung einer zu niedrigen Miete und Vermietung an nahe Angehörige

Wird die ortsübliche Miete deutlich unterschritten, werden die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt. Die vereinbarte Miete sollte aufgrund einer gesetzlichen Regelung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Die ortsübliche Miete ist anhand des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln, wobei jeder innerhalb der angegebenen Preisspanne liegende Mietwert als „ortsüblich“ angesetzt werden kann. Sie umfasst auch die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten.

Beträgt die Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete, aber weniger als 66 %, wird eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose für einen Zeitraum von 30 Jahren erforderlich. Fällt diese Prognose negativ aus, wird der Werbungskostenabzug nur für den entgeltlichen Teil der Vermietung anerkannt.

Hinweis: Aufgrund der Mietentwicklung kann es aus steuerlicher Sicht ratsam sein, die Miete zu erhöhen. Anderenfalls kann es dazu kommen, dass die vereinbarte Miete zu sehr von der ortsüblichen Miete abweicht und Werbungskosten nur teilweise anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter ein fremder Dritter und kein Angehöriger ist.

Wird eine Wohnung an einen nahen Angehörigen wie z. B. das Kind vermietet, sollte sichergestellt werden, dass der Mietvertrag fremdüblich ist und auch tatsächlich durchgeführt wird. Die Miete sollte daher bei Fälligkeit gezahlt werden, wobei sich aus Nachweisgründen Überweisungen statt Barzahlungen empfehlen. Darüber hinaus müssen die jährliche Betriebskostenabrechnung erstellt und der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag gezahlt werden.

5.     Freigrenze für Vermietungseinkünfte

Nach den Plänen des Gesetzgebers sollen ab 2024 die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerfrei bleiben, wenn sie jährlich insgesamt weniger als 1.000 € betragen. Diese Freigrenze soll personenbezogen gelten, so dass bei zwei Miteigentümern jeder Miteigentümer steuerfrei Mieteinnahmen bis zu 1.000 € erzielen könnte; diese Freigrenze darf jedoch nicht überschritten werden. Allerdings ist der Bundesrat mit dem Vorhaben nicht einverstanden, weil er bei geringfügigen Vermietungen keinen Vereinfachungseffekt erwartet. Wenn die Regelung umgesetzt wird, werden wir hierüber informieren.

Hinweis: Die Steuerfreiheit wäre nachteilig, wenn der Vermieter aufgrund seiner Aufwendungen einen Verlust erzielt. Er soll daher einen Antrag auf Steuerpflicht stellen können, so dass der Verlust steuerlich berücksichtigt wird. Dieser Antrag wird nach dem Gesetzesvorhaben in der Steuererklärung gestellt und soll bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt bzw. zurückgenommen werden können.

V.         Kapitalanleger

1.             Verkauf von Kryptowährung

Verkauft oder tauscht der Steuerpflichtige Kryptowährung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn, entsteht ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn. Der BFH sieht in der Kryptowährung ein Wirtschaftsgut, das Gegenstand von Spekulationsgeschäften sein kann, und folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Ist die Kryptowährung dem Betriebsvermögen zuzurechnen, ist der Gewinn aus dem Verkauf bzw. Tausch in jedem Fall steuerpflichtig, also auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist.

Hinweis: Steuerpflichtige, die mit Kryptowährung spekulieren, sollten damit rechnen, dass die Finanzämter aufgrund des BFH-Urteils sog. Sammelauskunftsersuchen an die entsprechenden Handelsplattformen richten werden, um die Namen und Umsätze der Kryptowährungshändler zu erfahren.

2.     Verkauf selbstgenutzter Grundstücke innerhalb der Spekulationsfrist

Der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist führt nach dem Gesetz nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Dem BFH zufolge entfällt die Steuerfreiheit nicht vollständig, wenn einzelne Zimmer der Immobilie tageweise an Dritte vermietet worden sind; der Gewinn ist dann nur im Umfang der vermieteten Fläche steuerpflichtig.

Beispiel: A wohnt in seinem Einfamilienhaus (Fläche 150 qm). Er vermietet an 20 Tagen im Jahr zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste; die Fläche der beiden Zimmer beträgt 30 qm. A verkauft innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist sein Haus mit Gewinn. Der Gewinn ist nicht komplett, sondern lediglich im Umfang von 20 % (30/150) steuerpflichtig.

Gefahr besteht für Eheleute, wenn sie sich trennen und ein Ehegatte aus der selbstgenutzten Immobilie auszieht und deutlich später, z. B. zwei Jahre danach, seinen Anteil an den anderen Ehegatten mit Gewinn verkauft. Im Zeitpunkt des Verkaufs handelt es sich bei der Immobilie nämlich nicht mehr um eine selbstgenutzte Immobilie des Verkäufers, da er bereits ausgezogen ist. Der BFH hat daher in einem entsprechenden Fall die Steuerpflicht des Gewinns angenommen, selbst wenn der Noch-Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin in der Immobilie wohnen.

3.     Freigrenze für Spekulationsgewinne

Der Gesetzgeber plant, die Freigrenze für Spekulationsgewinne von bislang 600 € auf 1.000 € anzuheben. Die Freigrenze wird nur relevant, wenn der Spekulationsgewinn maximal 1.000 € beträgt; ist der Gewinn auch nur geringfügig höher, kommt die Freigrenze nicht zum Ansatz.

Hinweis: Bei Ehegatten wird die Freigrenze für jeden Ehegatten berücksichtigt, wenn jeder Ehegatte Veräußerungsgewinne i. H. v. maximal 1.000 € erzielt hat.

4.             Aufrechnung mit Forderungen

Steuerpflichtige Kapitaleinnahmen können dem BFH zufolge dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige eine Forderung unter dem Nennwert erwirbt und der Schuldner mit einer gleich hohen Forderung, die er gegen den Steuerpflichtigen hat, gegenüber dem Steuerpflichtigen aufrechnet. Auf diese Weise wird die vom Steuerpflichtigen erworbene Forderung vollständig erfüllt, so dass er mit seiner Forderung einen Gewinn erzielt.

Beispiel: A erwirbt zum Preis von 1.000 € eine Forderung gegen S im Nennwert von 5.000 €. S hat seinerseits eine Forderung i. H. v. 5.000 € gegen A und rechnet auf. A erzielt damit Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. 4.000 €, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte i. H. v. 25 % unterliegen.

VI.        Alle Steuerzahler

1.     Verbesserung des Verlustausgleichs

Verbessert werden soll ab 2024 der steuerliche Verlustausgleich, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum Verluste erzielt hat, die höher als seine positiven Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum sind. Er kann dann den Verlust bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer in einem Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in einem Folgejahr (Verlustvortrag) abziehen; bei der Gewerbesteuer ist nur ein Verlustvortrag zulässig.

Der Höchstbetrag, der im Wege des Verlustrücktrags in einem Vorjahr abgezogen werden kann, soll dauerhaft auf 10 Mio. € angehoben werden (20 Mio. €. bei zusammenveranlagten Ehegatten). Sofern der Verlustrücktrag im Vorjahr nicht vollständig genutzt werden kann, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte im Vorjahr niedriger ist, kann der verbleibende Betrag in das vorangegangene Vorjahr zurückgetragen werden; sollte dann immer noch ein Betrag übrig bleiben, kann der verbleibende Betrag in das dritte Vorjahr zurückgetragen werden. Bislang war ein Verlustrücktrag nur in die beiden Vorjahre möglich.

Hinweis: Der Steuerpflichtige kann aber auch insgesamt vom Verlustrücktrag absehen und beantragen, dass der Verlust stattdessen in einem Folgejahr berücksichtigt wird.

Beim Verlustvortrag droht eine Mindestbesteuerung, wenn ein Verlust von mehr als 1 Mio. € in ein Folgejahr vorgetragen und dort mit positiven Einkünften von mehr als 1 Mio. € verrechnet werden soll. Der Gesetzgeber sieht bislang nämlich eine Besteuerung von 40 % des Betrags, der 1 Mio. € übersteigt, vor. Dieser Mindestbesteuerungssatz soll bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer in den Jahren 2024 bis 2027 auf 20 % gesenkt werden.

Beispiel: A hat Verluste im Jahr 01 i. H. v. 2 Mio. € erlitten und erzielt im Folgejahr 02 positive Einkünfte i. H. v. 2 Mio. €. Nach der bisherigen Rechtslage muss A im Jahr 02 400.000 € versteuern, weil er nur 1 Mio. € uneingeschränkt und den darüber hinausgehenden Betrag nur zu 60 % (600.000 €) verrechnen darf. Nach der Neuregelung müsste er im Jahr 02 nur 200.000 € versteuern, weil er den 1 Mio. € übersteigenden Betrag zu 80 % (= 800.000 €) verrechnen dürfte.

Der Bundesrat ist mit den geplanten Vorschlägen aus fiskalischen Gründen nicht einverstanden. Über die endgültigen Regelungen werden wir informieren.

2.     Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge sowie des Solidaritätszuschlags

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Säumniszuschläge, die bei verspäteter Steuerzahlung i. H. v. 1 % pro Monat erhoben werden, also 12 % pro Jahr, angesichts ihrer Höhe verfassungsgemäß sind. Der VII. Senat des BFH hat die Verfassungsmäßigkeit in zwei Urteilen bejaht. Allerdings kann abschließend nur das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Die Verfassungsmäßigkeit könnte jedenfalls seit 2019 zweifelhaft sein, weil der Zinssatz für Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume seit dem 1.1.2019 nur noch 1,8 % p. a. statt zuvor 6 % p. a. beträgt und in den Säumniszuschlägen ein Zinsanteil enthalten sein könnte.

Hinweis: Innerhalb des BFH ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge umstritten. Andere Senate haben zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert.

Der Solidaritätszuschlag ist nach Auffassung des BFH jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß. Gegen das entsprechende Urteil ist keine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Zu dem Thema ist bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig.

Hinweis: Aus dem BFH-Urteil lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber wohl ab 2025 eine Aufhebung des Solidaritätszuschlags in Erwägung ziehen muss, da der Solidaritätszuschlag dann 30 Jahre lang Bestand hat und als sog. Ergänzungsabgabe über diesen Zeitraum hinaus verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt sein könnte.

3.             Außergewöhnliche Belastungen

Steuerzahler können außergewöhnliche Belastungen absetzen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und die notwendig und angemessen sind wie z. B. Krankheitskosten.

Beachtet werden sollte die aktuelle Rechtsprechung: So erkennt der BFH jetzt eine Fettabsaugung (Liposuktion) zwecks Behandlung eines Lipödems als medizinisch anerkannte Heilbehandlung und damit auch die hiermit verbundenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen an.

Andere Gerichtsentscheidungen fielen leider weniger erfreulich aus: So sieht der BFH die Kosten eines behinderten Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Gartens nicht als zwangsläufig an, sondern als Folge eines frei gewählten Freizeit- bzw. Konsumverhaltens.

Hinweis: Allerdings kann für die Lohnkosten, die bei dem Umbau anfallen, i. H. v. 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 €, eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend gemacht werden.

4.     Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Für die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse sowie für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt kann eine Steuermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen geltend gemacht werden, maximal aber 510 € bzw. 4.000 € bei den Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen und maximal 1.200 € bei den Handwerkerleistungen. Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen.

Daher sollte geprüft werden, ob Aufwendungen für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Haushaltshilfen im Jahr 2023 angefallen sind. Mieter können z. B. anhand ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung ersehen, ob entsprechende Aufwendungen angefallen sind, etwa für den Hausmeister, Gärtner, die Hausreinigung oder den Winterdienst. Der BFH hat dies jüngst bestätigt und klargestellt, dass die Steuerermäßigung nicht voraussetzt, dass der Mieter den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über die haushaltsnahe Dienstleistung selbst abgeschlossen hat oder die Rechnungen auch selbst bezahlt hat.

Hinweis: Statt der Betriebskostenabrechnung kann auch eine Bescheinigung der Hausverwaltung auf einem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Formularmuster vorgelegt werden.

Bei den Kosten für ein sog. Hausnotrufsystem, mit dem bei einem Notfall eine Notrufzentrale informiert werden kann, ist nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu unterscheiden: Wohnt der Steuerpflichtige in einem Alters- oder Pflegeheim und ist das Notrufgerät mit einem sog. Piepser verbunden, bei dessen Aktivierung die Pfleger in das Zimmer eilen, um eine Notfall-Soforthilfe zu leisten, wird die Steuerermäßigung gewährt. Ist das Notrufgerät lediglich mit einer externen Notrufzentrale verbunden, die den Notruf nur entgegennimmt, um anschließend einen Hausarzt, Pflegedienst oder Angehörigen zu verständigen, wird nach einer aktuellen BFH-Entscheidung keine Steuerermäßigung gewährt; denn dann wird die Dienstleistung des Notruf-Anbieters nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht und ist damit nicht haushaltsnah.

5.             Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer herrscht derzeit große Unsicherheit, ob die zivilrechtlichen Änderungen, die für Personengesellschaften ab dem 1.1.2024 gelten werden, nachteilige Folgen für die Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften haben können.

Die Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften greifen insbesondere bei der Übertragung eines Grundstücks von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter und umgekehrt. Soweit der Gesellschafter beteiligt ist, ist die Übertragung grunderwerbsteuerfrei. Allerdings müssen noch bestimmte Vorhalte- oder Nachhaltefristen beachtet werden, d. h. der Gesellschafter muss vorher zehn Jahre lang beteiligt gewesen sein oder danach noch zehn Jahre lang beteiligt bleiben. Diese Befreiungen verlangen eine sog. Gesamthand, die es ab dem 1.1.2024 zivilrechtlich nicht mehr geben wird.

Ob und wie der Gesetzgeber reagieren wird, ist derzeit nicht abzusehen. Es gibt zwei aktuelle Gesetzesinitiativen, die teilweise bzw. vollständige Abhilfe schaffen sollen: Nach dem einen Gesetzentwurf soll die zivilrechtliche Änderung des Personengesellschaftsrechts keinen nachteiligen Einfluss auf die Nachhaltefristen haben, so dass Steuerbefreiungen für Grundstücksübertragungen, die bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden bzw. worden sind, nicht rückgängig gemacht werden. Nach der anderen Gesetzesinitiative soll steuerlich umfassend klargestellt werden, dass rechtsfähige Personengesellschaften auch im Bereich der Grunderwerbsteuer künftig als Gesamthand gelten; damit wären die Grund-erwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften auch künftig unzweifelhaft anwendbar. Über die finalen Regelungen werden wir informieren.

6.             Abgabefrist für Steuererklärungen

Steuerpflichtige, die steuerlich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten werden, müssen ihre Steuererklärung für 2023 bis zum 2.6.2025 abgeben (da der 31.5.2025, der eigentliche Abgabetermin, ein Sonnabend ist, verlängert sich die Frist auf Montag, den 2.6.2025). Für Land- und Forstwirte mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist am 31.10.2025 bzw. – in den Bundesländern, in denen der 31.10.2025 ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist – am 3.11.2025.

Hinweis: Nicht vergessen werden sollte natürlich die Abgabe der Steuererklärung für 2022, die bis zum 31.7.2024 dem Finanzamt übermittelt werden muss. Für Land- und Forstwirte mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist für 2022 am 31.12.2024.

7.     Meldepflicht von Plattformbetreibern

Für Zeiträume ab dem 1.1.2023 müssen Online-Plattformbetreiber wie bspw. eBay, Airbnb oder auch MyHammer den Finanzbehörden Verkaufsdaten melden, die deren Nutzer dort erzielen, unabhängig davon, ob die Nutzer privat oder gewerblich handeln.

Die Meldepflicht der Plattformbetreiber umfasst bei natürlichen Personen diverse Daten wie z. B. Vor- und Nachname, Anschrift, Steuer-ID, USt-ID (falls vorhanden), Geburtsdatum, die im Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sowie die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

Die Meldepflicht greift u. a. beim Verkauf von Waren, wenn innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mehr als 2.000 € umgesetzt werden, bei der Vermietung von Immobilien, wenn auf derselben Plattform nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate pro Kalenderjahr geschaltet wurden, sowie bei der Erbringung persönlicher Dienstleistungen ab dem ersten Inserat.

Hinweis: Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 ist von den Plattformbetreibern zum 31.1.2024 abzugeben. Ob Sie als Plattform-Nutzer steuerlichen Pflichten unterliegen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu beachten ist, dass neben Einkommensteuern auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen können.

 

Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Rechtsstand: 14.11.2023; über wichtige Änderungen, die bis zum Jahresende ergehen, werden wir Sie informieren.

 

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